+Artikel 11 9

Artikel 11 9

(9)   Haben Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister fixe Aufwendungen verursacht, und sind diese fixen Aufwendungen nicht bereits in den Gesamtaufwendungen im Sinne von Absatz 8 enthalten, so ergreifen die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:

a)

Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten vor, so müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der fixen Aufwendungen bestimmen, die Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursacht haben, und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren;

b)

liegt die Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten nicht vor, müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der durch Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursachten Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Schwarmfinanzierungsdienstleister bestimmen und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung