+Artikel 17 3

Artikel 17 3

(3)   Vor dem Erlass einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung hat die zuständige Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist,

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist oder

c)

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung