+Artikel 19 6

Artikel 19 6

(6)   Wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister Kreditbewertungspunkte auf Schwarmfinanzierungsprojekte an oder schlagen sie Preise für Schwarmfinanzierungsangebote auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen vor, so stellen sie eine Beschreibung der zur Berechnung dieser Kreditbewertungspunkte bzw. Preise angewandten Methode zur Verfügung. Beruht die Berechnung auf nicht geprüften Rechnungslegungsunterlagen, so ist dies in der Beschreibung der Methode klar und deutlich anzugeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung