+Artikel 20 Offenlegung von Ausfallquoten
---+Artikel 20 1
---+Artikel 20 2
---+Artikel 20 3
|
Artikel 20 Offenlegung von Ausfallquoten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 20 1
|
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die aus der Vermittlung von Krediten bestehen, müssen
|
a)
|
jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und
|
|
b)
|
innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der sie — soweit zutreffend — Folgendes angeben:
|
i)
|
die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller Kredite, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelt hat, nach Risikokategorie, wobei auf die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegten Risikokategorien Bezug zu nehmen ist;
|
|
ii)
|
eine Zusammenfassung der Annahmen, die bei der Bestimmung der erwarteten Ausfallquoten verwendet wurden, und
|
|
iii)
|
— wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Zielrendite im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios angeboten hat —, die tatsächlich erzielte Rendite.
|
|
|
|
Artikel 20 2
|
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters veröffentlicht.
|
|
Artikel 20 3
|
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquoten der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte nach Absatz 1 festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|