+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung. Das Anlagebasisinformationsblatt wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, oder in einer anderen von diesen Behörden akzeptierten Sprache abgefasst.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung