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Artikel 23 4(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister werden nicht daran gehindert, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine andere Sprache oder andere Sprachen als die in Absatz 2 oder 3 genannten zu veranlassen. Diese Übersetzungen müssen den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatts korrekt wiedergeben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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