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+Artikel 23 12 |
Artikel 23 12(12) Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so weist dieser Schwarmfinanzierungsdienstleister den Projektträger unverzüglich auf die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit hin, der diese Information unverzüglich vervollständigt oder korrigiert. Wird eine Vervollständigung oder Korrektur nicht unverzüglich vorgenommen, so setzt der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot aus, bis das Basisinformationsblatt vervollständigt oder korrigiert worden ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über solche festgestellten Unregelmäßigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Möglichkeit, ihr Anlageangebot oder ihre Interessenbekundung an dem Schwarmfinanzierungsangebot zu widerrufen. Ist das Anlagebasisinformationsblatt nach 30 Kalendertagen nicht vervollständigt oder korrigiert worden, um alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben, so wird das Schwarmfinanzierungsangebot annulliert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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