(13) Ein potenzieller Anleger kann einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auffordern, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine vom Anleger gewählte Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muss den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatt originalgetreu und korrekt wiedergeben.
Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister die angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereit, so rät der Schwarmfinanzierungsdienstleister dem potenziellen Anleger unmissverständlich von der Anlage ab.