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Artikel 24 2(2) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hält das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung dieser im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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