+Artikel 24 8

Artikel 24 8

(8)   Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen, als erfüllt.

Der erste Unterabsatz gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die zu einem Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung