+Artikel 26 Zugang zu Aufzeichnungen
---+Artikel 26 a)
---+Artikel 26 b)
---+Artikel 26 c)
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Artikel 26 Zugang zu Aufzeichnungen
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 26 a)
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bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf,
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Artikel 26 b)
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stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und
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Artikel 26 c)
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bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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