(2) Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Schwarmfinanzierungsprojekte oder -angebote ausgerichtet sein.
Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend und stimmen — sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den darin enthaltenen Informationen überein oder — falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen.