(2) Verstoßen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Dritte, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, trotz der Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, nach Unterrichtung der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.