+Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung