+Artikel 26 Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen

Artikel 26 Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen

Artikel 26

Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen

Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen fest im Vergleich zu den gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 anwendbaren Anforderungen an den Versicherungsvertrieb, wenn der Versicherungsvertrieb in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt durch einen der Folgenden:

a) 

einen Versicherungsvermittler,

b) 

ein Versicherungsunternehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung