+KAPITEL VII SANKTIONEN UND MASSNAHMEN
---+Artikel 31 Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
------+Article 31 5.
------+Article 31 6.
---+Artikel 32 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und anderen Maßnahmen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
---+Artikel 33 Verstöße und Sanktionen und andere Maßnahmen
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
------+Article 33 4.
---+Artikel 34 Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen
---+Artikel 35 Meldung von Verstößen
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
---+Artikel 36 Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.

KAPITEL VII SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

KAPITEL VII SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 31 Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen
Artikel 32 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und anderen Maßnahmen
Artikel 33 Verstöße und Sanktionen und andere Maßnahmen
Artikel 34 Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen

Artikel 34

Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) 

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;

d) 

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

e) 

die Verluste, die Kunden und Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

f) 

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

g) 

Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden; und

h) 

etwaige frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 35 Meldung von Verstößen
Artikel 36 Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung