+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Errichtung
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 4.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Auftrag, Ziele und Aufgaben
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Errichtung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung in der Union, dessen bzw. deren Haupttätigkeit ähnlicher Natur ist;

b) 

„Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, -märkte, -produkte und -marktinfrastrukturen;

▼M1

c) 

„Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für die Realwirtschaft der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und für das Funktionieren des Binnenmarkts beinhalten. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

▼B

Artikel 3 Auftrag, Ziele und Aufgaben

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung