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+Artikel 15 Aufhebung von Rechtsakten |
Artikel 15 Aufhebung von RechtsaktenArtikel 15 Aufhebung von Rechtsakten Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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