+Artikel 10 4
|
Artikel 10 4
(4) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Drittlandsbehörden, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:
|
a)
|
der Mechanismus für den regelmäßigen und Ad-hoc-Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandsbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten relevanten Informationen über den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter,
|
|
b)
|
der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines Drittlands der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene oder registrierte, und von ihr beaufsichtigte ESG-Rating-Anbieter in dem Drittland gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder Registrierung oder gegen andere nationale Rechtsvorschriften verstößt,
|
|
c)
|
die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;
|
|
d)
|
der Mechanismus für die unverzügliche Unterrichtung der ESMA, wenn eine zuständige Behörde eines Drittlands Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter ergreift, einschließlich aller Änderungen, die sich auf die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ESG-Rating-Anbieter auswirken könnten;
|
|
e)
|
der Mechanismus für die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Drittlandsbehörde, wenn die ESMA eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 35 an einen in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter richtet.
|
Wird die ESMA davon in Kenntnis gesetzt, dass ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen für eine Zulassung oder Registrierung in seinem Land der Zulassung oder Registrierung nicht mehr erfüllt, so streicht die ESMA ihn für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aus dem in Artikel 14 genannten Register.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|