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Artikel 10 5

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüft die ESMA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Informationen, ob diese vollständig sind. Hält die ESMA die Informationen für unvollständig, setzt sie eine Frist fest, innerhalb derer der ESG-Rating-Anbieter fehlende Informationen vorlegen muss. Sobald die ESMA die Vollständigkeit der Übermittlung festgestellt hat, unterrichtet sie den ESG-Rating-Anbieter spätestens 60 Arbeitstage nach dem Tag der ursprünglichen Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung