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+Artikel 11 2 |
Artikel 11 2(2) Ein in der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Zulassung einer Übernahme nach Absatz 1 Buchstabe a stellt, legt der ESMA alle Informationen vor, die notwendig sind, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bedingungen jenes Absatzes erfüllt sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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