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(4)   Ein übernommenes ESG-Rating gilt als ein vom übernehmenden ESG-Rating-Anbieter abgegebenes ESG-Rating. Der übernehmende ESG-Rating-Anbieter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung