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Artikel 11 5(5) Ein übernehmender ESG-Rating-Anbieter bleibt für solche ESG-Ratings und für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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