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+Artikel 11 6 |
Artikel 11 6(6) Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, unbeschadet der Verhängung anwendbarer Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 von dem übernehmenden ESG-Rating-Anbieter die Einstellung der Übernahme zu verlangen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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