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+Artikel 12 2 |
Artikel 12 2(2) Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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