+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung