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+Artikel 15 2 |
Artikel 15 2(2) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Vorschriften und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ihre ESG-Ratings gemäß dieser Verordnung abgegeben, veröffentlicht und verbreitet werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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