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(9)   ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 3 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung