|
+Artikel 15 9 |
Artikel 15 9(9) ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 3 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|