(10) ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige, unabhängige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung über alle Aspekte der Abgabe ihrer ESG-Ratings sicherzustellen.
Die Aufsichtsfunktion muss mit den erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnissen ausgestattet sein und Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt. Sie muss direkten Zugang zum Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters haben.
ESG-Rating-Anbieter entwickeln und unterhalten robuste Verfahren für ihre Aufsichtsfunktion.