+Artikel 15 12

Artikel 15 12

(12)   ESG-Rating-Anbieter benachrichtigen das bewertete Objekt oder den Emittenten des bewerteten Objekts während seiner Arbeitszeiten und mindestens zwei volle Arbeitstage vor der ersten Herausgabe des ESG-Ratings, um dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten des bewerteten Objekts die Möglichkeit zu geben, den ESG-Rating-Anbieter über sachliche Fehler zu informieren. Zu diesem Zweck stellen ESG-Rating-Anbieter auf Antrag des bewerteten Objekts oder des Emittenten des bewerteten Objekts die in Anhang III Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Informationen zusammen mit dem Datum der letzten Aktualisierung der Daten sowie gegebenenfalls alle anderen erhobenen, geschätzten oder berechneten Daten mit Bezug auf das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts kostenlos und auf nichtgewerblicher Grundlage zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung