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Artikel 15 13

(13)   ESG-Rating-Anbieter sind nicht dazu verpflichtet, Informationen über ihr geistiges Kapital, ihr geistiges Eigentum, ihr Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen offenzulegen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) gelten würden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung