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Artikel 16 4(4) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Tätigkeiten ausüben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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