+Artikel 17 1

Artikel 17 1

(1)   ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass Rating-Analysten, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen oder deren Dienste ihnen — etwa im Wege einer vertraglichen Vereinbarung — zur Verfügung gestellt werden und die direkt an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten, die direkt am Rating-Prozess beteiligt sind, sowie Personen, die an der Bereitstellung von ESG-Punktebewertungen beteiligt sind, angemessen geschult sind und über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, gegebenenfalls auch über ein ausreichendes Verständnis jeglichen potenziellen wesentlichen finanziellen Risikos für das bewertete Objekt und jeglicher potenziellen wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts auf Umwelt und Gesellschaft im Allgemeinen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung