+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit einem bewerteten Objekt bzw. dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder mit Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung