+Artikel 17 5

Artikel 17 5

(5)   ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters

a)

unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums seiner ESG-Rating-Tätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der ESG-Rating-Anbieter vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen,

b)

vertrauliche Informationen, die dem ESG-Rating-Anbieter anvertraut wurden, weder an Personen weitergeben, die nicht direkt an der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten und Mitarbeitern von Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden sind, noch an andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen einer Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden ist, zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt wurden oder unter deren Kontrolle stehen,

c)

vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck als der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich für den Handel mit Finanzinstrumenten, verwenden oder weitergeben und

d)

von keinem Geschäftspartner des ESG-Rating-Anbieters Geld, Geschenke oder Vergünstigungen verlangen oder annehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung