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+Artikel 17 6 |
Artikel 17 6(6) Sind in Absatz 1 aufgeführte Personen der Auffassung, dass das Verhalten einer anderen in jenem Absatz aufgeführten Person rechtswidrig ist, setzen sie die Aufsichtsfunktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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