+Artikel 17 6

Artikel 17 6

(6)   Sind in Absatz 1 aufgeführte Personen der Auffassung, dass das Verhalten einer anderen in jenem Absatz aufgeführten Person rechtswidrig ist, setzen sie die Aufsichtsfunktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung