+Artikel 17 8

Artikel 17 8

(8)   Die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters nehmen keine Schlüsselposition in der Geschäftsleitung eines bewerteten Objekts bzw. eines Emittenten eines bewerteten Objekts ein, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings sie beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem Tag der Abgabe eines solchen Ratings.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung