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(1)   ESG-Rating-Anbieter legen den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten von bewerteten Objekten mindestens die in Anhang III Nummer 2 genannten Informationen kontinuierlich offen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung