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Artikel 24 2(2) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ein ESG-Rating, dessen Offenlegung sie einem Nutzer von ESG-Ratings genehmigen, eine Verknüpfung mit den Informationen nach Anhang III Nummer 1 aufweist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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