(6) ESG-Rating-Anbieter legen Strategien, Verfahren und wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Ermittlung, Offenlegung, Vermeidung, Bewältigung und Minderung von Interessenkonflikten fest und führen diese durch. ESG-Rating-Anbieter überprüfen und aktualisieren diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen regelmäßig. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sollen insbesondere Interessenkonflikte, die auf die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse des ESG-Rating-Anbieters oder andere Interessen in der Gruppe des ESG-Rating-Anbieters zurückzuführen sind, oder Interessenkonflikte, die von anderen Personen verursacht werden, die in Bezug auf die Festlegung des ESG-Ratings Einfluss auf oder Kontrolle über den ESG-Rating-Anbieter ausüben, verhindern, bewältigen und mindern.