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Artikel 26 2

(2)   ESG-Rating-Anbieter legen zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die das ESG-Rating bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangen vor Verbreitung des ESG-Ratings eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung