+Artikel 35 7

Artikel 35 7

(7)   Die ESMA kann außerdem den ESG-Rating-Anbieter, der den Verstoß begangen hat, auffordern, die Nutzer seiner ESG-Ratings von jeder von der ESMA gemäß Absatz 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung