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+Artikel 35 7 |
Artikel 35 7(7) Die ESMA kann außerdem den ESG-Rating-Anbieter, der den Verstoß begangen hat, auffordern, die Nutzer seiner ESG-Ratings von jeder von der ESMA gemäß Absatz 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahme in Kenntnis zu setzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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