(2) Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Nettogesamtumsatz entweder der jährliche Nettogesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem im Bereich der Rechnungslegung anwendbaren Unionsrecht, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.