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Artikel 36 4(4) Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen der in Absatz 1 genannte ESG-Rating-Anbieter direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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