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+Artikel 36 5 |
Artikel 36 5(5) Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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