+Artikel 43 2

Artikel 43 2

(2)   Bevor die ESMA gemäß Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a)

den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b)

den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c)

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung