+Artikel 48 Ausschussverfahren
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Artikel 48 Ausschussverfahren

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 48 1

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (42) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (43).

Artikel 48 2

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung