+Artikel 49 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Artikel 49 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Artikel 49

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

In Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Gibt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ab und legt es ihnen offen, so stellt er auf seiner Website dieselben Informationen ein, wie diejenigen Informationen, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung erforderlich sind, und er stellt in diesen Marketingmitteilungen einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen näher festzulegen, und berücksichtigen dabei die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bereits offengelegten Informationen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung