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Artikel 4 3(3) Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen mit Ausnahme von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten die in Anhang I Abschnitt III festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt IV festgelegt sind, erfüllen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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