+Artikel 14 5

Artikel 14 5

(5)   Dienstleistungserbringer, die sich auf Absatz 1 Buchstabe b berufen, führen ihre Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung für jede Dienstleistungskategorie oder -art erneut aus:

a)

wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder

b)

wenn sie von den für die Prüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden und

c)

mindestens aber alle fünf Jahre.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung