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Artikel 1 2(2) Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Richtlinie gilt diese Richtlinie nicht für Angelegenheiten, die unter die Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen. Angesichts der Beziehung zwischen physischer Sicherheit und Cybersicherheit kritischer Einrichtungen gewährleisten die Mitgliedstaaten eine koordinierte Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2022/2555. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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